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| I. |
Name und Sitz |
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§ 1 |
Der Club, dessen Wesen und Organisation durch diese Statuten geregelt wird, führt den Namen: Gleitschirm-Club Grischa |
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§ 2 |
Nachstehend GCG genannt, bildet er ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. |
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§ 3 |
Sein Sitz ist in Klosters (GR). |
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| II. |
Zweck |
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§ 4 |
Der GCG macht sich zur Aufgabe, die Gleitschirmfliegerei zu fördern. Weiter soll die Kammeradschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern gefördert werden. |
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| III. |
Mitglieder, Beiträge |
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§ 5 |
Der GCG besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Ehrenmitglieder
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§ 6 |
Um Aktiv- oder Passivmitglied zu werden, braucht es einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Das Mitglied muss bei der nächsten GV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgenommen werden. Nicht anwesende Mitglieder haben sich durch einen Götti vertreten zu lassen. |
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§ 7 |
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. |
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§ 8 |
Die Aktivmitglieder sind gehalten, an zwei offiziellen Zusammenkünften im Jahr mitzumachen, ansonsten wird vor der GV schriftlich angefragt, ob es überhaupt noch Aktivmitglied bleiben möchte. |
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§ 9 |
Die GV kann auf Antrag, jeder Person, die sich speziell für den Club eingesetzt hat, den des Ehrenmitgliedes verleihen.
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§ 10 |
10.1 |
Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, Vorstands- und Ehrenmitglieder sind davon befreit. |
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10.2 |
Aktivmitglieder ohne eigenes Einkommen (Schüler, Lehrlinge, Studenten) sind bis zum 25. Lebensjahr vom Jahresbeitrag befreit. |
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§ 11 |
11.1 |
Der Jahresbeitrag wird an der GV vom Vorstand des GCG den Mitgliedern zur Abstimmung für das folgende Jahr vorgelegt. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn diesem durch einfache Mehrheit zugestimmt wurde. Jahresbeitrag für Aktiv-Mitglieder ist Fr. 40.- und für Passiv-Mitglieder Fr. 20.- |
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11.2 |
Der Vorstand kann für Aktiv- und Passivmitglieder verschiedene Beiträge festlegen (ebenso für Ehepaare und Junioren). |
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§ 12 |
Eine Kündigung aus der Mitgliedschaft muss jeweils zwei Wochen vor der GV schriftlich dem Vorstand gemeldet werden. |
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§ 13 |
Die GV kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Club ausschliessen. |
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§ 14 |
Die austretenden, gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen, bleiben jedoch Schuldner gegenüber dem GCG ihrer Verpflichtungen im Vorjahr. |
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| IV. |
Organe |
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§ 15 |
Der GCG besteht aus folgenden Organen:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
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a) Generalversammlung |
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§ 16 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des GCG und tritt jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. |
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§ 17 |
Eine ausserordentliche GV kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch mit Angabe der Tagesordnung von mindestens 60% der Mitglieder einberufen werden. |
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§ 18 |
Anträge, Kandidaturen und Rücktritte sind dem Vorstand zwei Wochen vor der GV schriftlich mitzuteilen. |
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§ 19 |
Die Einladung zur GV muss die Tagesordnung enthalten und muss den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor dem GV-Datum schriftlich bekanntgegeben werden. |
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§ 20 |
Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. |
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§ 21 |
Der ordentlichen GV fallen folgende Traktanden zu: |
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a) |
Kenntnisnahme des Protokolls der letzten GV |
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b) |
Bericht über die Geschäftsführung des Vorstandes |
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c) |
Entgegennahme des Rechnungsberichtes |
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d) |
Festsetzung der Mitgliederbeiträge |
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e) |
Wahl des Präsidenten und des Vorstandes |
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f) |
Wahl der Kontrollstelle |
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g) |
Beschlüsse und Anträge fassen |
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h) |
Der Vorstand präsentiert der GV ein provisorisches Jahresprogramm |
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i) |
Auflösung des Vereins |
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Nur Geschäfte, die auf der Tagesordnung stehen, werden behandelt. |
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§ 22 |
Jedes Mitglied des GCG hat eine Stimme. |
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§ 23 |
Jedes Mitglied ist wählbar. |
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§ 24 |
Alle Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. |
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§ 25 |
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. |
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§ 26 |
Die GV wählt zuerst den Präsidenten, anschliessend die weiteren Mitglieder des Vorstandes nach ihren Chargen.
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b) Vorstand |
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§ 27 |
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf für ein Jahr gewählten und wiederwählbaren Mitgliedern. Alle Mitglieder vom Vorstand sind brevetierte Piloten oder brevetierte Pilotinnen.
- Präsident (-in)
- Vizepräsident (-in)
- Kassier (-in)
- Aktuar (-in)
- Technischer Leiter (-in)
- Beisitzer (-in), (Anzahl nach aktuellen Bedürfnissen) |
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§ 28 |
Scheidet ein Mitglied während dem Vereinsjahr aus, wählt der Vorstand einen Ersatz. |
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§ 29 |
Der Vorstand besitzt alle Vollmachten, die nicht von Gesetz oder Statuten ausdrücklich einem anderen Organ zugeteilt sind. |
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§ 30 |
Der Präsident und der Vorstand führen die Geschäfte und vertreten den Verein nach aussen. |
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§ 31 |
Der Präsident führt jeweils mit einem Vorstandsmitglied die rechtsgültige Unterschrift zu zweien. |
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§ 32 |
Der Kassier ist für die Rechnungsführung verantwortlich und erstellt auf Ende des Rechnungsjahres zu Handen der GV einen schriftlichen Abschluss. |
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§ 33 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. |
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c) Kontrollstelle |
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§ 34 |
Die Kontrollstelle besteht aus 2 (zwei) Personen und wird auf ein Jahr gewählt und ist wieder wählbar. |
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§ 35 |
Sie überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Vorstand zu Handen der GV schriftlichen Bericht. |
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| V. |
Finanzen |
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§ 36. |
Die Einnahmen werden im Sinne von Artikel 4 eingesetzt. |
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36.1 |
Startgelder für Mitglieder, welche an der Schweizer Meisterschaften oder an der Schweizer Club-Meisterschaften teilnehmen, werden aus der Clubkasse bezahlt. |
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36.2 |
Pilot/-innen, die den OLC-Cup für unseren Club fliegen, werden mit Fr. –.50 pro OLC-Punkt belohnt (für die vier besten, nach OLC-Reglement und SHV-Anerkannten Flüge). Für die erflogenen Punkte werden maximal Fr. 200.- pro Jahr und Pilot ausbezahlt. Bei mindestens zwei eingereichten und SHV-anerkannten Flügen wird die Lizenzgebühr aus der Clubkasse bezahlt. Um eine Auszahlung zu erwirken, muss der Pilot an zwei unabhängigen Clubanlässen des Vereinsjahres anwesend sein. |
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36.3 |
Jedes Aktiv-Mitglied erhält für die Landekarte „Bosca“ Fr. 10.- rückvergütet. |
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36.4 |
Jedes Aktiv-Mitglied, welches ein Sicherheitstraining (Halle oder See) besucht, wird mit Fr. 30.-, gegen Vorweisung der Quittung, unterstützt. Dieser Betrag kann pro Jahr und Mitglied nur einmal bezogen werden. |
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§ 37 |
Der Vorstand erstellt ein Budget. Das Budget für das Folgejahr wird anlässlich der GV den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. |
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§ 38 |
Über ausserordentliche Ausgaben bis maximal 30% der gesamten Jahresausgaben entscheidet der Vorstand unter Kenntnisgabe an der nächsten GV. |
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| VI. |
Haftung |
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§ 39 |
Für die Verpflichtungen des GCG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Vereins- oder Vorstandsmitglieder entfällt. |
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| VII. |
Änderung der Statuten |
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§ 40 |
Der Vorstand oder mindestens 10% der Mitglieder können an der GV eine Änderung der Statuten vorschlagen. |
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| VIII. |
Auflösung |
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§ 41 |
Die Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder mindestens 10% der Aktivmitglieder schriftlich beantragt werden. Die Auflösung muss an der GV mit 2/3-Mehrheit angenommen werden. |